
Hiermit wird Ihnen Ihre Pflicht zur Verschwiegenheit im Dienst erläutert.
Im Rahmen Ihres Dienstes ist es möglich, dass Sie Zugang zu
vertraulichen Informationen dritter Personen erlangen. Es ist uns wichtig, Sie
zu sensibilisieren, dass Sie hierüber Verschwiegenheit bewahren müssen, also
die erlangten Informationen für sich behalten und nicht mit Dritten teilen,
weder mündlich, noch schriftlich oder über Social Media. Denn vertrauliche Informationen sind nicht
für jedermanns Kenntnis vorgesehen, sondern nur für einen beschränkten
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Empfängerkreis. Bitte seien Sie sich bewusst, dass eine Verletzung von
Verschwiegenheitspflichten strafrechtlich verfolgt werden kann.
Bitte machen Sie sich mit folgenden Vorschriften des StGB vertraut: (siehe unten)
§ 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)
§ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
§ 331 StGB (Vorteilsannahme)
§ 332 StGB (Bestechlichkeit)
§ 336 StGB (Unterlassen der Diensthandlung)
§ 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht)
§ 335 StGB (Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung) § 358 StGB (Nebenfolgen)
Sie haben zur Kenntnis
genommen, dass bei einer Verletzung Ihrer Pflichten, die Möglichkeit einer
strafrechtlichen Verfolgung gemäß den o.g. Vorschriften besteht.
Als ehrenamtliche Einsatzkräfte leisten Sie einen äußerst wertvollen Beitrag
zum Schutz unserer Gemeinschaft.
Um die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger zu wahren, aber auch um das
Vertrauen in die Tätigkeit der Feuerwehren und anderer Einsatzorganisationen aufrechtzuerhalten, ist es wichtig, dass Sie die
Verschwiegenheitspflicht beachten.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle Personen, die einer
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sich ihrer Verantwortung bewusst sind.
Der Schutz sensibler Daten ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine
ethische Verpflichtung.
Die Achtung der Privatsphäre und der Würde anderer Menschen steht dabei im
Mittelpunkt. Insbesondere in unserer digitalen Ära, in der Informationen leicht
geteilt und vervielfältigt werden können, ist ein sorgfältiger Umgang mit
vertraulichen Daten unerlässlich.
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Im
Rahmen Ihres Dienstes erhalten Sie Zugang zu Wohnungen oder sonstigen gegen
Einblick besonders geschützten Bereichen sowie zu vertraulichen Informationen
und Daten und erleben Menschen in den unterschiedlichsten, teils besonders
belastenden Situationen. Sie sollen daher dafür sensibilisiert werden, dass die
Weitergabe/Veröffentlichung von privaten Daten und Informationen oder von
Bildern aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich nicht erlaubt ist und sogar
strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Um Ihnen die Bedeutung von Anfang an
zu verdeutlichen, erfolgt diese Belehrung bei Ihrem Eintritt und wird in einer
Niederschrift festgehalten.
- Was ist die Verschwiegenheitspflicht?
Die Verschwiegenheitspflicht bedeutet, dass Sie Informationen oder Bilder, die Sie im Rahmen Ihres Ehrenamts erhalten, nicht an Dritte weitergeben dürfen, weder schriftlich, noch mündlich, noch über die sozialen Medien.
- Welche Informationen sind vertraulich?
Vertrauliche Informationen sind persönliche Daten von Bürgerinnen und Bürgern, die Sie im Rahmen Ihres Einsatzes erhalten. Besonderem Schutz unterliegen Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, wie z. B. in Wohnungen, Privathäusern oder sonstigen gegen Einblicke besonders geschützten Bereichen, oder von Personen. Machen Sie daher grundsätzlich während des Dienstes keine Bildaufnahmen (Fotos oder Videos).
- Wie gehen Sie mit vertraulichen Informationen um?
Bewahren Sie Daten und Unterlagen sicher auf. Geben Sie vertrauliche Informationen und Bilder nicht weiter und veröffentlichen Sie diese nicht, z. B. in den sozialen Medien. Sprechen Sie die vertraulichen Informationen nicht in der Öffentlichkeit oder in sozialen Medien an.
- Was passiert bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht? Machen Sie sich bewusst, dass die Privatsphäre aller Menschen besonders geschützt ist. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann
Vielen Dank für Ihr Engagement und Ihre Verantwortung!
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Nutzung von aPager
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Übersicht über strafrechtliche Vorschriften, die zu beachten sind
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
2Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. 3Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5)…
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. 2Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine
Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) ….
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.-7…
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.-6…
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. 2Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) …
(3) …
(4) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger
Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. 2Ebenso wird bestraft, wer
1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.-3…
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) …
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
(1) 1Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3Der Versuch ist strafbar.
(2) …
(3) falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
(1) In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach
a) § 332 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b) …
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
(1) 1Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3.-4…
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) …
(4) 1Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. 2Die Ermächtigung wird erteilt
1…
2. von der obersten Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner
Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des
Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3…
4. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den
§§ 332, 335, 339 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3; §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen